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   LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 30/20   

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LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 30/20 (https://dejure.org/2020,31918)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.07.2020 - 12 Sa 30/20 (https://dejure.org/2020,31918)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Juli 2020 - 12 Sa 30/20 (https://dejure.org/2020,31918)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 30/20
    Das habe das Bundesarbeitsgericht bei einer entsprechenden Regelung in einem Tarifvertrag für die Textilindustrie so entschieden (BAG - 21. März 2018 - 10 AZR 34/17).

    Die Arbeitsgerichte müssen ggf. die Tarifautonomie auf der einen Seite und die beeinträchtigten individuellen Grundrechte auf der anderen Seite angemessen ausgleichen und erforderlichenfalls Tarifregelungen die Durchsetzung verweigern, die eine unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben (vergl. BAG, NZA 2004, 1399 (1401 f.); BAG - 21. März 2018 - 10 AZR 34/17, NZA 2019, 622 , Rn. 44; NZA 2020, 734 , Rn. 21 ff.).

    Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln (vergl. BAG, NZA 2004, 1399 (1403); NZA 2019, 622 , Rn. 44).

    Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, fällt das tarifliche Leistungsspektrum zunächst nicht so weit auseinander wie in dem vom Bundesarbeitsgericht am 21. März 2018 entschiedenen Fall ( 10 AZR 34/17).

    Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird (vergl. BAG - 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14, NZA 2016, 426 , Rn. 17; NZA 2019, 622 , Rn. 49 - zu den Quellen: Kothe, Anmerkung zu BAG - 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12, AP Nr. 103 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; ders., jurisPR-ArbR19/2019, Anm. 5 unter C; Arbeitsgericht Berlin - 03. August 2012 - 28 Ca 7089/11, Rn. 55 ff. - vergl. auch Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitgestaltung), Erwägungsgründe Nrn. 7 und 8).

    Der Zweck der Zuschläge für Nachtarbeit/Arbeit in der Nachtzeit besteht dementsprechend zum einen darin, die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse (gesundheitliche Beeinträchtigung und erschwerte Teilhabe am sozialen Leben, weil sich die persönliche Freizeit im Verhältnis zur Freizeit der Allgemeinheit verschiebt) angemessen auszugleichen, , und zum anderen darin, den Gesundheitsschutz dadurch mittelbar durchzusetzen, dass sich Arbeit in der Nachtzeit verteuert und dem Arbeitgeber damit ein Anreiz geboten wird, auf Nachtarbeit soweit wie möglich zu verzichten (vergl. BAG, NZA 2016, 426 , Rn. 18; BAG - 25. April 2018 - 5 AZR 25/17, NZA 2018, 1145 , Rn. 41, 56; NZA 2019, 622 , Rn. 46, 49).

  • BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 563/18

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 30/20
    Die Tarifvertragsparteien regeln auf dieser Grundlage in Ausübung der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Tarifautonomie, mit welchen tarifpolitischen Forderungen sie für ihre Mitglieder tarifvertragliche Regelungen mit welchen Tarifvertragspartnern setzen wollen und letztendlich vereinbaren (vergl. BAG - 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03, NZA 2004, 1399 (1401); 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18, NZA 2020, 734 , Rn. 19).

    Die Arbeitsgerichte müssen ggf. die Tarifautonomie auf der einen Seite und die beeinträchtigten individuellen Grundrechte auf der anderen Seite angemessen ausgleichen und erforderlichenfalls Tarifregelungen die Durchsetzung verweigern, die eine unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben (vergl. BAG, NZA 2004, 1399 (1401 f.); BAG - 21. März 2018 - 10 AZR 34/17, NZA 2019, 622 , Rn. 44; NZA 2020, 734 , Rn. 21 ff.).

    Der allgemeine Gleichheitssatz begrenzt als grundlegende Gerechtigkeitsnorm die Tarifautonomie (vergl. BAG, NZA 2020, 734 , Rn. 25).

    Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte (...)."(NZA 2020, 734 , Rn. 26).

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 30/20
    Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird (vergl. BAG - 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14, NZA 2016, 426 , Rn. 17; NZA 2019, 622 , Rn. 49 - zu den Quellen: Kothe, Anmerkung zu BAG - 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12, AP Nr. 103 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; ders., jurisPR-ArbR19/2019, Anm. 5 unter C; Arbeitsgericht Berlin - 03. August 2012 - 28 Ca 7089/11, Rn. 55 ff. - vergl. auch Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitgestaltung), Erwägungsgründe Nrn. 7 und 8).

    Der Zweck der Zuschläge für Nachtarbeit/Arbeit in der Nachtzeit besteht dementsprechend zum einen darin, die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse (gesundheitliche Beeinträchtigung und erschwerte Teilhabe am sozialen Leben, weil sich die persönliche Freizeit im Verhältnis zur Freizeit der Allgemeinheit verschiebt) angemessen auszugleichen, , und zum anderen darin, den Gesundheitsschutz dadurch mittelbar durchzusetzen, dass sich Arbeit in der Nachtzeit verteuert und dem Arbeitgeber damit ein Anreiz geboten wird, auf Nachtarbeit soweit wie möglich zu verzichten (vergl. BAG, NZA 2016, 426 , Rn. 18; BAG - 25. April 2018 - 5 AZR 25/17, NZA 2018, 1145 , Rn. 41, 56; NZA 2019, 622 , Rn. 46, 49).

    Die Differenz gegenüber den ausschließlich in der Nacht Beschäftigten rechtfertigt sich daraus, dass diese auf Grund ihres ständigen Einsatzes in der Nacht gesundheitlich und im sozialen Leben mehr belastet sind als Beschäftigte in Wechselschicht (vergl. BAG, NZA 2016, 426 , Rn. 28; NZA 2018, 1145 , Rn. 50).

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 30/20
    Die Tarifvertragsparteien regeln auf dieser Grundlage in Ausübung der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Tarifautonomie, mit welchen tarifpolitischen Forderungen sie für ihre Mitglieder tarifvertragliche Regelungen mit welchen Tarifvertragspartnern setzen wollen und letztendlich vereinbaren (vergl. BAG - 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03, NZA 2004, 1399 (1401); 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18, NZA 2020, 734 , Rn. 19).

    Die Arbeitsgerichte müssen ggf. die Tarifautonomie auf der einen Seite und die beeinträchtigten individuellen Grundrechte auf der anderen Seite angemessen ausgleichen und erforderlichenfalls Tarifregelungen die Durchsetzung verweigern, die eine unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben (vergl. BAG, NZA 2004, 1399 (1401 f.); BAG - 21. März 2018 - 10 AZR 34/17, NZA 2019, 622 , Rn. 44; NZA 2020, 734 , Rn. 21 ff.).

    Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln (vergl. BAG, NZA 2004, 1399 (1403); NZA 2019, 622 , Rn. 44).

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 30/20
    Der Zweck der Zuschläge für Nachtarbeit/Arbeit in der Nachtzeit besteht dementsprechend zum einen darin, die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse (gesundheitliche Beeinträchtigung und erschwerte Teilhabe am sozialen Leben, weil sich die persönliche Freizeit im Verhältnis zur Freizeit der Allgemeinheit verschiebt) angemessen auszugleichen, , und zum anderen darin, den Gesundheitsschutz dadurch mittelbar durchzusetzen, dass sich Arbeit in der Nachtzeit verteuert und dem Arbeitgeber damit ein Anreiz geboten wird, auf Nachtarbeit soweit wie möglich zu verzichten (vergl. BAG, NZA 2016, 426 , Rn. 18; BAG - 25. April 2018 - 5 AZR 25/17, NZA 2018, 1145 , Rn. 41, 56; NZA 2019, 622 , Rn. 46, 49).

    Die Differenz gegenüber den ausschließlich in der Nacht Beschäftigten rechtfertigt sich daraus, dass diese auf Grund ihres ständigen Einsatzes in der Nacht gesundheitlich und im sozialen Leben mehr belastet sind als Beschäftigte in Wechselschicht (vergl. BAG, NZA 2016, 426 , Rn. 28; NZA 2018, 1145 , Rn. 50).

  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 30/20
    Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird (vergl. BAG - 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14, NZA 2016, 426 , Rn. 17; NZA 2019, 622 , Rn. 49 - zu den Quellen: Kothe, Anmerkung zu BAG - 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12, AP Nr. 103 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; ders., jurisPR-ArbR19/2019, Anm. 5 unter C; Arbeitsgericht Berlin - 03. August 2012 - 28 Ca 7089/11, Rn. 55 ff. - vergl. auch Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitgestaltung), Erwägungsgründe Nrn. 7 und 8).

    Maßgeblich für die Beurteilung sind die generellen Auswirkungen der tariflichen Regelung (vergl. BAG -11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12, AP Nr. 103 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel Rn. 15), und zwar an den Standorten der Beklagten, die unter den Geltungsbereich des Zusatz-Tarifvertrags fallen.

  • ArbG Berlin, 03.08.2012 - 28 Ca 7089/11

    Vergütungszuschläge für Nachtarbeit - arbeitsrechtlicher

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 30/20
    Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird (vergl. BAG - 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14, NZA 2016, 426 , Rn. 17; NZA 2019, 622 , Rn. 49 - zu den Quellen: Kothe, Anmerkung zu BAG - 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12, AP Nr. 103 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; ders., jurisPR-ArbR19/2019, Anm. 5 unter C; Arbeitsgericht Berlin - 03. August 2012 - 28 Ca 7089/11, Rn. 55 ff. - vergl. auch Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitgestaltung), Erwägungsgründe Nrn. 7 und 8).
  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 2026/19

    Nachtzuschlag; Nachtschichtarbeit; Differenzierung zwischen regelmäßiger und

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19, juris, Rdnr. 28; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14, juris, Rdnr. 18; LAG München, Urteil vom 17.06.2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 100).

    Andererseits kann sie auch durch andere tarifliche Regelungen jedenfalls teilweise kompensiert werden (vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 100; Rev. 10 AZR 407/20).

    Dort, wo dagegen Nachtarbeit wegen bestimmter Produktionsprozesse oder wegen der besseren Auslastung der Maschinen strukturell unvermeidbar ist oder erforderlich erscheint, ist eine Verteuerung zur Reduzierung der Nachtarbeit nicht zielführend, weil sie generell unvermeidbar bzw. bei erforderlicher Nachtarbeit weniger erfolgversprechend als dort, wo Nachtarbeit nur gelegentlich auftritt, daher nicht oder allenfalls nur in geringem Maße strukturell vorgegeben und deshalb durch Verteuerung verhindert, zumindest aber erschwert werden soll (vgl. dazu auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 107; Rev. 10 AZR 407/20; LAG Hamburg, Urteil vom 18.06.2020 - 1 Sa 6/20, juris, Rdnr. 57).

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 129/20

    Nachtzuschlag; Nachtschichtarbeit; Differenzierung zwischen regelmäßiger und

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19, juris, Rdnr. 28; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14, juris, Rdnr. 18; LAG München, Urteil vom 17.06.2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 100).

    Andererseits kann sie auch durch andere tarifliche Regelungen jedenfalls teilweise kompensiert werden (vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 100; Rev. 10 AZR 407/20).

    Dort, wo dagegen Nachtarbeit wegen bestimmter Produktionsprozesse oder wegen der besseren Auslastung der Maschinen strukturell unvermeidbar ist oder erforderlich erscheint, ist eine Verteuerung zur Reduzierung der Nachtarbeit nicht zielführend, weil sie generell unvermeidbar bzw. bei erforderlicher Nachtarbeit weniger erfolgversprechend als dort, wo Nachtarbeit nur gelegentlich auftritt, daher nicht oder allenfalls nur in geringem Maße strukturell vorgegeben und deshalb durch Verteuerung verhindert, zumindest aber erschwert werden soll (vgl. dazu auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 107; Rev. 10 AZR 407/20; LAG Hamburg, Urteil vom 18.06.2020 - 1 Sa 6/20, juris, Rdnr. 57).

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20

    Nachtzuschlag; Nachtschichtarbeit; Differenzierung zwischen regelmäßiger und

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19, juris, Rdnr. 28; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14, juris, Rdnr. 18; LAG München, Urteil vom 17.06.2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 100).

    Andererseits kann sie auch durch andere tarifliche Regelungen jedenfalls teilweise kompensiert werden (vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 100; Rev. 10 AZR 407/20).

    Dort, wo dagegen Nachtarbeit wegen bestimmter Produktionsprozesse oder wegen der besseren Auslastung der Maschinen strukturell unvermeidbar ist oder erforderlich erscheint, ist eine Verteuerung zur Reduzierung der Nachtarbeit nicht zielführend, weil sie generell unvermeidbar bzw. bei erforderlicher Nachtarbeit weniger erfolgversprechend als dort, wo Nachtarbeit nur gelegentlich auftritt, daher nicht oder allenfalls nur in geringem Maße strukturell vorgegeben und deshalb durch Verteuerung verhindert, zumindest aber erschwert werden soll (vgl. dazu auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 107; Rev. 10 AZR 407/20; LAG Hamburg, Urteil vom 18.06.2020 - 1 Sa 6/20, juris, Rdnr. 57).

  • BAG, 14.12.2023 - 10 AZR 407/20

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Aussetzung

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 17. Juli 2020 - 12 Sa 30/20 - aufgehoben.
  • LAG Hamm, 20.05.2021 - 11 Sa 1267/20

    Keine Ungleichbehandlung bei Zahlung unterschiedlich hoher Zuschläge für

    Bei unvermeidbarer Nachtschichtarbeit führen höhere Nachtzuschläge dagegen nicht zu einer Verringerung des Umfangs der angeordneten Nachtarbeit ( vgl. LAG Hamm 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 -, Rn. 97; LAG Baden-Württemberg 17.07.2020 - 12 Sa 30/20 -, Rn. 107; LAG Düsseldorf 06.11.2020 - 6 Sa 140/20 -, Rn. 125; LAG Berlin-Brandenburg 09.02.2021 - 7 Sa 100/20 -, Rn. 92 ).
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